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VISIONTECHNIK

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2026

GK VISION GmbH - VISIONTECHNIK

Eggerstedter Weg 18
25421 Pinneberg, Deutschland

Telefon: +49 (0) 4101 805 0028
E-Mail: info@visiontechnik.de

Vertreten durch: Geschäftsführer Karen Gyurjinyan
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg · Registernummer: HRB 15417 PI
USt-IdNr. gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE335363864

1.Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der GK VISION GmbH, handelnd unter der Marke VISIONTECHNIK, nachfolgend „VISIONTECHNIK“, und ihren Kunden.

1.2

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3

Das Angebot von VISIONTECHNIK richtet sich ausschließlich an Kunden, die bei Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.4

Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt grundsätzlich nicht.

1.5

Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über:

  • Verkauf und Lieferung von Produkten
  • industrielle Bildverarbeitung und Machine Vision
  • Kameras, Optiken und Beleuchtungen
  • Codeleser und Identifikationssysteme
  • Framegrabber, Kabel und Zubehör
  • technische Beratung
  • Produktauswahl und Beschaffung
  • Machbarkeitsanalysen und Applikationsprüfungen
  • Softwareentwicklung
  • KI- und Datenanwendungen
  • Integration und Inbetriebnahme
  • technische Supportleistungen
  • Reparaturen
  • Ersatzteile
  • kundenspezifische Leistungen
  • sonstige damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen
1.6

Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte und sonstige ausdrücklich vereinbarte Vertragsunterlagen haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen AGB.

1.7

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn VISIONTECHNIK ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.8

Dies gilt auch dann, wenn VISIONTECHNIK in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

2.Stellung von VISIONTECHNIK

2.1

VISIONTECHNIK ist insbesondere technischer Distributor, Händler und Reseller von Produkten verschiedener Hersteller aus den Bereichen industrielle Bildverarbeitung, Machine Vision, automatische Identifikation, Optik, Beleuchtung und industrielle Automation.

2.2

Ergänzend zum Produktvertrieb erbringt VISIONTECHNIK insbesondere technische Beratung, Produktauslegung, Beschaffungsleistungen, Machbarkeitsanalysen, Softwareentwicklung sowie Integrations- und Supportleistungen.

2.3

Bei Produkten, die unter dem Namen oder der Marke eines Drittherstellers vertrieben werden, ist VISIONTECHNIK grundsätzlich nicht Hersteller des Produktes, sondern Verkäufer, Distributor bzw. Reseller.

2.4

Hersteller ist in diesen Fällen dasjenige Unternehmen, das auf dem Produkt, dessen Verpackung, Datenblatt, Konformitätsdokumentation oder sonstiger Herstellerdokumentation als Hersteller ausgewiesen ist.

2.5

Etwas anderes gilt nur, wenn VISIONTECHNIK bzw. die GK VISION GmbH ausdrücklich selbst als Hersteller eines Produktes auftritt.

3.Website, Produktdarstellung und Anfragekorb

3.1

Die Websites von VISIONTECHNIK dienen der Information über Produkte und Dienstleistungen sowie der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen.

3.2

Die Präsentation eines Produktes oder einer Dienstleistung auf der Website stellt grundsätzlich kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

3.3

Dies gilt insbesondere für Produkte mit Angaben wie:

  • „Preis auf Anfrage“
  • „Verfügbarkeit auf Anfrage“
  • „Angebot anfordern“

oder vergleichbaren Formulierungen.

3.4

Das Hinzufügen eines Produktes zu einem Anfragekorb stellt keine Bestellung und keine verbindliche Vertragserklärung dar.

3.5

Durch Absenden eines Anfragekorbs, Kontaktformulars, Beratungsformulars, Formulars für eine Machbarkeitsanalyse oder eines sonstigen Websiteformulars gibt der Kunde zunächst lediglich eine unverbindliche Anfrage ab.

3.6

Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung bestätigt ausschließlich den technischen Eingang einer Anfrage. Sie stellt keine Annahme eines Auftrags oder Vertragsangebot von VISIONTECHNIK dar.

3.7

Ein Vertrag kommt ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 4 zustande.

3.8

Angaben auf der Website zu Produkten, Preisen, Lieferzeiten, Lieferfähigkeit oder technischen Eigenschaften können sich ändern.

3.9

Maßgeblich für einen Vertrag sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung festgelegten Bedingungen.

4.Angebote und Vertragsschluss

4.1

Angebote von VISIONTECHNIK sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Bindungsfrist enthalten.

4.2

Ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar.

4.3

VISIONTECHNIK kann einen Auftrag insbesondere annehmen durch:

  • ausdrückliche Auftragsbestätigung
  • schriftliche oder elektronische Annahmeerklärung
  • Beginn der vereinbarten Leistung
  • Bereitstellung der bestellten Ware
  • Versand der Ware
4.4

Soweit im Angebot nichts anderes angegeben wurde, kann VISIONTECHNIK das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.

4.5

Für den Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind vorrangig das Angebot und die Auftragsbestätigung von VISIONTECHNIK maßgeblich.

4.6

Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Abstimmung zwischen den Parteien und können Auswirkungen auf Preis und Termine haben.

5.Produktinformationen und technische Angaben

5.1

Angaben zu Produkten von Drittherstellern beruhen regelmäßig ganz oder teilweise auf Informationen, Datenblättern, Dokumentationen und sonstigen Angaben des jeweiligen Herstellers.

5.2

Hierzu gehören insbesondere Angaben zu:

  • Abmessungen
  • Gewicht
  • Auflösung
  • Bildrate
  • Sensor
  • Wellenlänge
  • Beleuchtungsleistung
  • Lesedistanz
  • Modulgröße
  • Schnittstellen
  • Schutzart
  • Temperaturbereich
  • Lebensdauer
  • Genauigkeit
  • Geschwindigkeit
  • Softwarefunktionen
  • Zertifizierungen und Zulassungen
5.3

VISIONTECHNIK übernimmt Herstellerangaben mit der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt, ist jedoch nicht verpflichtet, jede Angabe des Herstellers eigenständig messtechnisch zu überprüfen.

5.4

Herstellerangaben werden nur dann als von VISIONTECHNIK garantierte Eigenschaft übernommen, wenn VISIONTECHNIK dies ausdrücklich als Garantie erklärt.

5.5

Bezeichnungen wie:

  • „bis zu“
  • „maximal“
  • „typisch“
  • „ca.“
  • „abhängig von“
  • oder vergleichbare Herstellerangaben

beziehen sich auf die jeweiligen vom Hersteller zugrunde gelegten Test-, Betriebs- oder Anwendungsbedingungen.

5.6

Aus solchen Angaben folgt keine Zusage, dass ein bestimmter Maximalwert unter jeder Konfiguration und jeder Kundenanwendung erreicht wird.

5.7

Produktbilder dienen der Veranschaulichung. Geringfügige Abweichungen bei Farbe, Beschriftung, Gehäusedetails oder Lieferumfang sind zulässig, soweit dadurch keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit beeinträchtigt wird.

5.8

Maßgeblich sind im Zweifel die ausdrücklich vereinbarte Artikelnummer und die dazugehörige Herstellerdokumentation.

6.Fremdprodukte und Herstellerstellung

6.1

Bei Produkten von HIKROBOT, Datalogic, SensoPart, Fujinon, FALCON, di-soric und anderen Drittanbietern ist der jeweilige Drittanbieter Hersteller, soweit nichts Abweichendes angegeben wird.

6.2

VISIONTECHNIK übernimmt durch Vertrieb, Beratung oder technische Unterstützung nicht automatisch die Stellung des Herstellers eines solchen Produktes.

6.3

Insbesondere übernimmt VISIONTECHNIK für Drittprodukte keine eigene Herstellerverantwortung für Konstruktion, Fertigung oder vom Hersteller vorgenommene Produktänderungen.

6.4

Gesetzliche oder vertragliche Pflichten von VISIONTECHNIK als Verkäufer bleiben hiervon unberührt.

7.Herstellergarantien bei Fremdprodukten

7.1

Soweit ein Dritthersteller für ein Produkt eine freiwillige Herstellergarantie gewährt, richtet sich diese ausschließlich nach den jeweils gültigen Garantiebedingungen des betreffenden Herstellers.

7.2

Garantiegeber einer solchen Herstellergarantie ist der jeweilige Hersteller bzw. derjenige Dritte, der die Garantieerklärung abgegeben hat.

7.3

VISIONTECHNIK übernimmt für Handelsware keine eigene zusätzliche Hersteller-, Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wurde.

7.4

Angaben auf einer Produktseite wie beispielsweise „Herstellergarantie 24 Monate“ oder vergleichbare Hinweise beschreiben ausschließlich eine gegebenenfalls bestehende Garantie des Herstellers und stellen keine eigene Garantieerklärung von VISIONTECHNIK dar, soweit dies nicht ausdrücklich anders angegeben wird.

7.5

Voraussetzungen und Umfang einer Herstellergarantie können insbesondere abhängig sein von:

  • Registrierung des Produktes
  • Seriennummer
  • Kaufnachweis
  • bestimmungsgemäßem Gebrauch
  • Wartung
  • zulässigen Betriebsbedingungen
  • unverändertem Produktzustand
  • Einhaltung der Garantiefristen
  • Abwicklung über einen autorisierten Vertriebspartner
7.6

Maßgeblich sind ausschließlich die Garantiebedingungen des jeweiligen Garantiegebers.

8.Unterstützung bei Herstellergarantie- und Servicefällen

8.1

Soweit dies möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, unterstützt VISIONTECHNIK seine Kunden bei der Abwicklung von Herstellergarantie- und Servicefällen.

8.2

VISIONTECHNIK kann hierzu insbesondere:

  • Seriennummern und Produktdaten aufnehmen
  • Fehlerbeschreibungen entgegennehmen
  • Kommunikation mit dem Hersteller übernehmen
  • Produkte an Servicezentren weiterleiten
  • Reparaturen koordinieren
  • Austauschvorgänge begleiten
8.3

Diese Unterstützung macht VISIONTECHNIK nicht selbst zum Garantiegeber einer Herstellergarantie.

8.4

Ob ein Fall von einer Herstellergarantie abgedeckt ist, entscheidet letztlich der jeweilige Garantiegeber nach dessen Garantiebedingungen.

8.5

Kosten, die vom Hersteller nicht übernommen werden, insbesondere Prüf-, Diagnose-, Versand-, Zoll- oder Bearbeitungskosten, können nach vorheriger Abstimmung dem Kunden berechnet werden.

9.Eigenprodukte und zukünftige VISIONTECHNIK-Produkte

9.1

Soweit die GK VISION GmbH künftig Produkte selbst herstellt oder ein Produkt rechtlich unter eigenem Namen bzw. eigener Marke als Hersteller in Verkehr bringt, gilt sie für dieses Produkt entsprechend der gesetzlichen Einordnung als Hersteller.

9.2

Solche Produkte werden nachfolgend als „Eigenprodukte“ bezeichnet.

9.3

Eigenprodukte werden als solche auf der Produktseite, im Angebot, auf dem Produkt, der Verpackung oder in der zugehörigen Dokumentation entsprechend gekennzeichnet.

9.4

Wird für ein Eigenprodukt ausdrücklich eine VISIONTECHNIK-Herstellergarantie ausgewiesen, ist die GK VISION GmbH Garantiegeber.

9.5

Dauer, Umfang, räumlicher Geltungsbereich, Voraussetzungen, Ausschlüsse und Leistungen einer solchen VISIONTECHNIK-Herstellergarantie ergeben sich aus der für das jeweilige Produkt geltenden Garantieerklärung bzw. den produktspezifischen Garantiebedingungen.

9.6

Die VISIONTECHNIK-Herstellergarantie tritt zusätzlich zu den gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Mängelrechten des Kunden.

9.7

Wird für ein Eigenprodukt keine ausdrückliche zusätzliche Garantie ausgewiesen, entsteht allein aus der Herstellerstellung keine darüber hinausgehende freiwillige Garantie.

9.8

Die gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

10.Technische Beratung und Produktauswahl

10.1

VISIONTECHNIK unterstützt Kunden bei der technischen Auswahl und Abstimmung von Machine-Vision- und Automatisierungskomponenten.

10.2

Grundlage jeder Beratung sind die vom Kunden mitgeteilten Anforderungen und Rahmenbedingungen.

10.3

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Prüfaufgabe
  • Sichtfeld
  • Arbeitsabstand
  • kleinstes Prüfmerkmal
  • geforderte Genauigkeit
  • Geschwindigkeit
  • Taktzeit
  • Material
  • Oberfläche
  • Umgebungsbedingungen
  • vorhandene Hardware
  • Schnittstellen
  • Software
  • Einbausituation
10.4

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Angaben vollständig und zutreffend sind.

10.5

Ändern sich die Rahmenbedingungen der Anwendung, können zuvor abgegebene technische Empfehlungen ihre Gültigkeit verlieren.

10.6

Eine technische Empfehlung stellt keine Garantie für das Erreichen eines bestimmten Anwendungsergebnisses dar, soweit ein solches Ergebnis nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit oder Abnahmekriterium vereinbart wurde.

10.7

VISIONTECHNIK darf herstellerübergreifend Produkte und technische Alternativen empfehlen.

11.Eigenständige Produktauswahl durch den Kunden

11.1

Wählt der Kunde Produkte selbstständig anhand von Websiteinformationen, Produktfiltern, Datenblättern oder anderen Informationen aus, ohne eine anwendungsbezogene technische Auslegung durch VISIONTECHNIK zu beauftragen, liegt die Verantwortung für die Eignung der ausgewählten Produkte für die konkrete Anwendung grundsätzlich beim Kunden.

11.2

Ein technisch mangelfreies Produkt ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil es sich nachträglich als für eine konkrete Kundenanwendung ungeeignet herausstellt, sofern diese konkrete Eignung nicht ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbart wurde.

11.3

Dies gilt insbesondere für Anwendungen, bei denen das Ergebnis unter anderem beeinflusst wird durch:

  • Kameraauflösung
  • Objektiv
  • Beleuchtung
  • Kontrast
  • Material
  • Oberfläche
  • Geschwindigkeit
  • Fremdlicht
  • Fokus
  • Einbaugeometrie
  • Parametrierung
  • Software
  • sonstige Komponenten
11.4

Hat VISIONTECHNIK auf Grundlage vollständiger Kundenangaben ausdrücklich eine konkrete Eignung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit bestätigt, gelten die entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarungen.

12.Kompatibilität von Komponenten

12.1

Die mechanische oder elektrische Anschlussmöglichkeit zweier Komponenten bedeutet nicht automatisch ihre vollständige technische, elektrische, optische oder softwareseitige Kompatibilität.

12.2

Sofern eine bestimmte Kombination nicht ausdrücklich von VISIONTECHNIK bestätigt wurde, ist der Kunde dafür verantwortlich, die für sein Gesamtsystem notwendige Kompatibilität zu überprüfen.

12.3

Dies betrifft insbesondere:

  • Versorgungsspannungen
  • Pinbelegungen
  • Kabel
  • Steckverbinder
  • Firmware
  • Treiber
  • SDKs
  • Betriebssysteme
  • APIs
  • Kommunikationsprotokolle
  • Netzwerkeinstellungen
  • Softwareversionen
  • Objektivanschlüsse
  • Sensorgrößen und Bildkreise

13.Machbarkeitsanalysen und Applikationsprüfungen

13.1

VISIONTECHNIK bietet Machbarkeitsanalysen und technische Applikationsprüfungen an.

13.2

Umfang, Preis, Zielsetzung und Ergebnis einer Machbarkeitsanalyse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der vereinbarten Aufgabenstellung.

13.3

Grundlage der Untersuchung sind die vom Kunden bereitgestellten Informationen, Muster und Prozessbedingungen.

13.4

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Gutteile
  • Schlechtteile
  • Fehlerteile
  • Codes
  • Zeichnungen
  • Bilder
  • Videos
  • Prozessdaten
  • Geschwindigkeiten
  • Toleranzen
  • Materialangaben
  • Einbaumaße
13.5

Eine Machbarkeitsanalyse bezieht sich grundsätzlich auf die tatsächlich untersuchten Muster und Rahmenbedingungen.

13.6

Unterschiede zwischen Testmustern und späteren Serienteilen können das Ergebnis verändern.

13.7

Dies gilt insbesondere bei Änderungen von:

  • Material
  • Farbe
  • Oberflächenstruktur
  • Produktionsverfahren
  • Beleuchtungssituation
  • Objektposition
  • Objektgeschwindigkeit
  • Temperatur
  • Verschmutzung
  • Bauteiltoleranzen
13.8

Eine positive Machbarkeitsbewertung stellt keine Garantie für eine bestimmte Erkennungsrate, Leserate, Messfähigkeit, Prozessfähigkeit oder Taktzeit unter beliebigen Produktionsbedingungen dar.

13.9

Bestimmte Leistungswerte gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als vertragliches Abnahmekriterium vereinbart wurden.

14.Musterteile

14.1

Für Machbarkeitsanalysen überlassene Musterteile bleiben Eigentum des Kunden.

14.2

VISIONTECHNIK ist berechtigt, Muster im erforderlichen Umfang für vereinbarte Prüfungen zu verwenden.

14.3

Können Muster durch die vereinbarte Untersuchung beschädigt, verändert oder verbraucht werden, ist dies vom Kunden vor Übergabe zu berücksichtigen.

14.4

VISIONTECHNIK haftet nicht für eine durch die bestimmungsgemäße Durchführung der vereinbarten Untersuchung entstehende Veränderung oder Zerstörung eines Musters.

14.5

Nach Abschluss eines Projektes können Muster auf Wunsch des Kunden zurückgesandt werden.

14.6

Die hierfür entstehenden Versandkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

14.7

Werden Muster trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit zurückgefordert, darf VISIONTECHNIK sie nach angemessener Aufbewahrungszeit entsorgen.

15.Integration und Inbetriebnahme

15.1

VISIONTECHNIK unterstützt Kunden abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang bei Integration und Inbetriebnahme von Komponenten und Systemen.

15.2

Der genaue Integrationsumfang wird projektbezogen vereinbart.

15.3

Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht Bestandteil eines Integrationsauftrags.

15.4

Bei umfangreicheren Projekten kann VISIONTECHNIK spezialisierte Integrationspartner und andere Fachunternehmen einbinden.

16.Partnerunternehmen, Integratoren und Subunternehmer

16.1

VISIONTECHNIK ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrags qualifizierte Mitarbeiter, Subunternehmer, Entwickler, Integratoren oder sonstige Spezialisten einzusetzen.

16.2

Werden solche Unternehmen als Erfüllungsgehilfen von VISIONTECHNIK eingesetzt, bleibt VISIONTECHNIK Vertragspartner des Kunden für die von VISIONTECHNIK übernommenen Leistungen.

16.3

VISIONTECHNIK kann dem Kunden alternativ einen unabhängigen Integrations- oder Technologiepartner vermitteln.

16.4

Schließt der Kunde anschließend unmittelbar mit dem Partnerunternehmen einen eigenen Vertrag, entsteht hinsichtlich dieser Leistungen ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Partner.

16.5

VISIONTECHNIK ist in diesem Fall nicht Vertragspartner der vom Partner eigenständig übernommenen Leistungen.

16.6

Eine Haftung von VISIONTECHNIK für eigenständige Leistungen eines solchen Vertragspartners besteht nur, soweit VISIONTECHNIK hierfür ausnahmsweise aufgrund eigener Pflichtverletzung gesetzlich einzustehen hat.

17.Gesamtanlage, Maschinenverantwortung und CE-Konformität

17.1

Die Lieferung einzelner Machine-Vision-, Identifikations- oder Automatisierungskomponenten führt nicht dazu, dass VISIONTECHNIK Hersteller der Maschine oder Gesamtanlage des Kunden wird.

17.2

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt VISIONTECHNIK insbesondere nicht automatisch:

  • Gesamtanlagenverantwortung
  • Maschinenherstellerverantwortung
  • CE-Konformitätsbewertung der Gesamtanlage
  • Risikobeurteilung der Gesamtmaschine
  • funktionale Sicherheitsbewertung
  • elektrische Gesamtplanung
  • Maschinenabnahme
  • Validierung sicherheitsrelevanter Funktionen
17.3

Der Kunde bzw. der für die Gesamtanlage verantwortliche Hersteller oder Integrator ist für die Einhaltung der für die Gesamtanlage geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen verantwortlich.

17.4

Übernimmt VISIONTECHNIK solche Leistungen ausnahmsweise ausdrücklich, richtet sich der Umfang ausschließlich nach der betreffenden individuellen Vereinbarung.

18.Softwareentwicklung

18.1

Art und Umfang von Softwareentwicklungsleistungen ergeben sich aus Angebot, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft oder einer sonstigen individuellen Projektvereinbarung.

18.2

Nicht vereinbarte Funktionen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.

18.3

Erweiterungen oder Änderungen von Anforderungen während eines Projektes stellen Change Requests dar und können gesondert vergütet werden.

18.4

VISIONTECHNIK darf Softwareprojekte durch eigene Mitarbeiter sowie durch qualifizierte externe und internationale Entwickler oder Entwicklungspartner durchführen lassen.

18.5

VISIONTECHNIK bleibt für die von ihr vertraglich übernommenen Leistungen verantwortlich, soweit der Partner als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird.

19.Abnahme von Software und Projektleistungen

19.1

Soweit die Parteien für eine Software- oder Projektleistung eine Abnahme vereinbart haben, stellt VISIONTECHNIK die Leistung nach Fertigstellung zur Prüfung bereit.

19.2

Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb angemessener Zeit anhand der vereinbarten Anforderungen zu prüfen.

19.3

Wesentliche Abweichungen sind möglichst nachvollziehbar und reproduzierbar zu dokumentieren.

19.4

Unwesentliche Abweichungen, welche die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

19.5

Gesetzliche Regelungen über die Abnahme bleiben unberührt.

20.Nutzungsrechte an individuell entwickelter Software

20.1

Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an individuell für ihn entwickelter Software grundsätzlich ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

20.2

Weitergehende Rechte, insbesondere:

  • ausschließliche Nutzungsrechte
  • Quellcodeübertragung
  • Bearbeitungsrechte
  • Weiterverkaufsrechte
  • Unterlizenzierungsrechte

bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

20.3

Ohne ausdrückliche Vereinbarung verbleiben insbesondere allgemeine:

  • Bibliotheken
  • Module
  • Frameworks
  • Algorithmen
  • Entwicklungswerkzeuge
  • Methoden
  • Templates
  • Know-how

bei VISIONTECHNIK bzw. deren jeweiligen Rechteinhabern.

20.4

VISIONTECHNIK darf allgemeines, nicht kundenspezifisches Know-how und wiederverwendbare Softwarekomponenten auch in anderen Projekten einsetzen.

20.5

Vertrauliche Informationen des Kunden dürfen hierbei nicht offengelegt werden.

21.Drittsoftware und Open-Source-Software

21.1

Werden Produkte oder Software von Drittanbietern eingesetzt, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des betreffenden Anbieters.

21.2

Dies gilt insbesondere für:

  • Betriebssysteme
  • Kameratreiber
  • SDKs
  • Bildverarbeitungsbibliotheken
  • Datenbanken
  • Cloud-Dienste
  • KI-Dienste
  • Open-Source-Software
21.3

VISIONTECHNIK kann dem Kunden nur diejenigen Rechte an Drittsoftware einräumen, zu deren Übertragung VISIONTECHNIK berechtigt ist.

21.4

VISIONTECHNIK ist berechtigt, geeignete Open-Source-Komponenten entsprechend den jeweiligen Lizenzbedingungen einzusetzen.

21.5

Änderungen oder die Einstellung von Drittsoftware, APIs, SDKs, Betriebssystemen oder Cloud-Diensten nach Projektabschluss liegen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von VISIONTECHNIK.

21.6

Hierdurch später erforderliche Anpassungen sind nur dann Bestandteil des ursprünglichen Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

22.Hersteller-Firmware und Hersteller-Software

22.1

Bei Firmware, Treibern, SDKs und Softwaretools eines Produktherstellers ist der betreffende Drittanbieter der Hersteller bzw. Anbieter der Software.

22.2

VISIONTECHNIK übernimmt keine Garantie dafür, dass zukünftige Versionen einer solchen Drittsoftware dauerhaft mit bestehenden:

  • Betriebssystemen
  • Hardwarekomponenten
  • Softwareanwendungen
  • Treibern
  • Schnittstellen

kompatibel bleiben.

22.3

VISIONTECHNIK unterstützt auf Wunsch bei notwendigen Anpassungen, soweit technisch möglich.

22.4

Ein hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.

23.KI-Anwendungen

23.1

VISIONTECHNIK kann kundenspezifische KI-Anwendungen, KI-Assistenten, Chatbots, Bildverarbeitungslösungen und sonstige KI-basierte Systeme entwickeln oder integrieren.

23.2

Der Kunde stellt sicher, dass er die erforderlichen Rechte für sämtliche von ihm bereitgestellten Daten besitzt.

23.3

Dies betrifft insbesondere:

  • Dokumente
  • Bilder
  • Texte
  • Kundendaten
  • Unternehmensdaten
  • Trainingsdaten
  • Datenbanken
23.4

KI-Systeme können aufgrund ihrer technischen Funktionsweise probabilistische, unvollständige oder fehlerhafte Ausgaben erzeugen.

23.5

Soweit nicht ausdrücklich ein anderes vertragliches Leistungsniveau vereinbart wurde, hat der Kunde KI-Ausgaben vor einer geschäftlich, technisch, sicherheitsrelevant oder rechtlich bedeutsamen Verwendung angemessen zu überprüfen.

23.6

VISIONTECHNIK garantiert keine hundertprozentige sachliche Richtigkeit jeder einzelnen KI-Ausgabe.

23.7

Änderungen bei externen KI-Modellen oder KI-Anbietern können Auswirkungen auf Funktionen oder Ergebnisse haben.

24.Mitwirkungspflichten des Kunden

24.1

Der Kunde hat alle zur Durchführung eines Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

24.2

Der Kunde stellt insbesondere erforderliche:

  • Ansprechpartner
  • Musterteile
  • technischen Daten
  • Schnittstelleninformationen
  • Zugangsdaten
  • Maschinenzugänge
  • Netzwerkzugänge
  • Freigaben

bereit.

24.3

Der Kunde informiert VISIONTECHNIK rechtzeitig über besondere Anforderungen zu:

  • Arbeitssicherheit
  • IT-Sicherheit
  • Datenschutz
  • Produktionsumgebung
  • Geheimhaltung
  • Zugangsbeschränkungen
24.4

Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Termine angemessen.

24.5

Zusätzlicher Aufwand infolge fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung kann nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen berechnet werden.

25.Datensicherung und Systemzugriff

25.1

Vor Eingriffen in vorhandene IT-, Software-, Kamera- oder Automatisierungssysteme ist der Kunde für eine angemessene Datensicherung verantwortlich.

25.2

Dies gilt insbesondere für:

  • Konfigurationsdateien
  • Programme
  • SPS-Projekte
  • Datenbanken
  • Bilder
  • Rezepte
  • Benutzerdaten
  • Maschinenparameter
25.3

Ist eine gesonderte Datensicherungsleistung durch VISIONTECHNIK gewünscht, muss diese ausdrücklich vereinbart werden.

25.4

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Remote-Zugänge und Netzwerkzugänge rechtmäßig und entsprechend seiner internen Sicherheitsvorgaben eingerichtet wurden.

26.Support und Reaktionszeiten

26.1

Allgemeiner technischer Support erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten von VISIONTECHNIK.

26.2

Bestimmte Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten, Verfügbarkeiten oder Service-Level gelten nur dann als verbindlich, wenn ein entsprechendes Service Level Agreement oder eine vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen wurde.

26.3

Ohne eine solche Vereinbarung besteht insbesondere kein Anspruch auf:

  • 24/7-Support
  • bestimmte Antwortzeiten
  • Vor-Ort-Einsatz innerhalb bestimmter Fristen
  • garantierte Wiederherstellungszeiten

27.Preise

27.1

Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben wird, in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

27.2

Zusätzlich können insbesondere anfallen:

  • Versandkosten
  • Verpackungskosten
  • Transportversicherung
  • Zoll
  • Einfuhrabgaben
  • Expresszuschläge
  • Reisekosten
  • Übernachtungskosten
  • sonstige projektbezogene Nebenkosten
27.3

Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

27.4

Bei nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs kann VISIONTECHNIK ein angepasstes Angebot erstellen.

28.Zahlungsbedingungen

28.1

Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

28.2

VISIONTECHNIK kann insbesondere bei:

  • Neukunden
  • kundenspezifischen Beschaffungen
  • Sonderbestellungen
  • Softwareprojekten
  • größeren Projektaufträgen
  • langen Lieferzeiten

Vorkasse, Abschlagszahlungen oder sonstige Sicherheiten verlangen.

28.3

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

28.4

Bei Entgeltforderungen im B2B-Geschäft beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

28.5

Daneben kann die gesetzliche Verzugspauschale sowie ein weitergehender Verzugsschaden geltend gemacht werden.

28.6

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist deren Eingang bei VISIONTECHNIK.

28.7

Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, kann VISIONTECHNIK im gesetzlichen Rahmen noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig machen.

29.Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

29.1

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

29.2

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

30.Lieferzeiten

30.1

Lieferzeiten und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

30.2

Unverbindliche Lieferzeitangaben basieren auf dem Informationsstand zum Zeitpunkt des Angebots.

30.3

Insbesondere bei Produkten von Drittherstellern können Lieferzeiten von der Produktions- und Lieferfähigkeit des jeweiligen Herstellers bzw. Vorlieferanten abhängen.

30.4

Die Lieferfrist beginnt nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen.

30.5

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

31.Lieferfähigkeit und Selbstbelieferung

31.1

Bei Handelsware steht die Lieferpflicht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit VISIONTECHNIK ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht von VISIONTECHNIK zu vertreten ist.

31.2

Wird ein Produkt dauerhaft nicht mehr verfügbar, obwohl VISIONTECHNIK dies nicht zu vertreten hat, informiert VISIONTECHNIK den Kunden unverzüglich.

31.3

VISIONTECHNIK kann dem Kunden in diesem Fall ein technisch vergleichbares Produkt anbieten.

31.4

Ist kein geeignetes Ersatzprodukt verfügbar oder lehnt der Kunde dieses berechtigt ab, gelten hinsichtlich der nicht mehr möglichen Leistung die gesetzlichen Bestimmungen.

32.Höhere Gewalt

32.1

VISIONTECHNIK haftet nicht für Verzögerungen, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von VISIONTECHNIK liegen.

32.2

Hierzu zählen insbesondere:

  • Naturkatastrophen
  • Krieg
  • Terrorismus
  • Unruhen
  • Embargos
  • Sanktionen
  • Epidemien und Pandemien
  • behördliche Maßnahmen
  • Streik
  • Aussperrung
  • Cyberangriffe
  • Energieausfälle
  • Rohstoffmangel
  • Transportstörungen
  • erhebliche Lieferkettenstörungen
  • nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten
32.3

Vereinbarte Fristen verlängern sich in solchen Fällen angemessen.

32.4

Dauert ein Hindernis so lange an, dass einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, gelten die gesetzlichen Rechte.

33.Versand und Gefahrübergang

33.1

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager bzw. Versandstelle.

33.2

Ware kann auch direkt vom Hersteller oder Vorlieferanten an den Kunden versandt werden.

33.3

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über.

33.4

Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

33.5

Werden Incoterms vereinbart, gelten die Incoterms® 2020 in der ausdrücklich vereinbarten Klausel.

34.Eigentumsvorbehalt

34.1

VISIONTECHNIK behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis vor.

34.2

Bei laufender Geschäftsbeziehung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

34.3

Vor vollständiger Zahlung darf Vorbehaltsware nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden.

34.4

Der Kunde hat VISIONTECHNIK unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter zu informieren.

34.5

Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern.

34.6

Die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der offenen Forderung von VISIONTECHNIK sicherungshalber an VISIONTECHNIK ab.

34.7

VISIONTECHNIK ermächtigt den Kunden bis auf Widerruf, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

34.8

Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Regelungen.

34.9

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird VISIONTECHNIK auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

35.Untersuchungspflicht und Mängelrüge

35.1

Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

35.2

Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs insbesondere auf:

  • Identität
  • Menge
  • erkennbare Schäden
  • Falschlieferung

zu überprüfen.

35.3

Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.

35.4

Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

35.5

Eine Mängelanzeige soll eine möglichst konkrete Fehlerbeschreibung enthalten.

35.6

VISIONTECHNIK kann insbesondere folgende Informationen anfordern:

  • Artikelnummer
  • Seriennummer
  • Kaufnachweis
  • Fehlerbeschreibung
  • Bilder
  • Videos
  • Log-Dateien
  • Firmwareversion
  • Softwareversion
  • Systemkonfiguration

36.Mängelrechte bei Handelsware

36.1

Für Mängel von durch VISIONTECHNIK verkauften Produkten gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit diese durch diese AGB oder eine individuelle Vereinbarung wirksam modifiziert werden.

36.2

VISIONTECHNIK kann Hersteller, Vorlieferanten oder autorisierte Servicepartner zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung einbinden.

36.3

Der Kunde hat VISIONTECHNIK die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben.

36.4

Die Regelungen einer gegebenenfalls bestehenden Herstellergarantie bleiben hiervon getrennt.

36.5

Eine Herstellergarantie schränkt Mängelrechte des Kunden gegenüber VISIONTECHNIK nicht ein.

37.Keine Mängel bei unsachgemäßer Verwendung oder äußeren Ursachen

37.1

Keine Mängelansprüche bestehen, soweit der geltend gemachte Fehler nach Gefahrübergang durch Umstände verursacht wurde, die nicht VISIONTECHNIK zuzurechnen sind.

37.2

Hierzu gehören insbesondere:

  • unsachgemäße Installation
  • Fehlbedienung
  • Betrieb außerhalb der Herstellerspezifikation
  • Überspannung
  • ungeeignete Stromversorgung
  • falsche Verkabelung
  • falsche Parametrierung
  • nicht freigegebene Veränderungen
  • mechanische Beschädigungen
  • Unfall
  • Verschmutzung
  • ungeeignete Reinigung
  • unzulässige Temperatur
  • Feuchtigkeit
  • Verschleiß
  • Verwendung ungeeigneten Zubehörs
37.3

Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen, soweit die Ursache des Mangels bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder VISIONTECHNIK hierfür aus anderem Grund einzustehen hat.

38.Unberechtigte Mängelanzeigen

38.1

Ergibt eine technische Prüfung, dass kein von VISIONTECHNIK zu vertretender Mangel vorliegt, kann VISIONTECHNIK angemessene Prüf-, Diagnose-, Versand- und Bearbeitungskosten verlangen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein entsprechender Mangel vorliegt.

38.2

Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die durch kundenseitige Konfiguration, Umgebung oder andere Systemkomponenten verursacht wurden.

39.Verjährung von Mängelansprüchen

39.1

Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu gelieferten beweglichen Sachen gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung.

39.2

Bei Werk- oder Softwareleistungen, bei denen eine Abnahme vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche soweit gesetzlich zulässig ein Jahr ab Abnahme.

39.3

Die Verkürzung gilt nicht:

  • bei Vorsatz
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • bei ausdrücklich übernommener Garantie
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei zwingend längeren gesetzlichen Fristen
  • soweit gesetzliche Lieferantenrückgriffsrechte zwingend längere Fristen erfordern
39.4

Gesetzlich zwingende Sonderregelungen bleiben unberührt.

40.Rückgabe mangelfreier Ware

40.1

Da VISIONTECHNIK ausschließlich im B2B-Geschäft tätig ist, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen.

40.2

Ein Anspruch auf Rückgabe mangelfreier Ware besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

40.3

Eine freiwillige Rücknahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass:

  • der Hersteller der Rückgabe zustimmt
  • die Ware unbenutzt ist
  • die Ware vollständig ist
  • die Originalverpackung vorhanden und unbeschädigt ist
  • keine kundenspezifische Konfiguration vorgenommen wurde
40.4

VISIONTECHNIK kann bei einer freiwilligen Rücknahme angemessene Wiedereinlagerungs-, Prüf- und Bearbeitungskosten berechnen.

40.5

Von einer freiwilligen Rückgabe können insbesondere ausgeschlossen werden:

  • kundenspezifisch beschaffte Ware
  • Sonderbestellungen
  • Sonderanfertigungen
  • konfigurierte Produkte
  • zugeschnittene Kabel
  • speziell bestellte Varianten
  • geöffnete oder aktivierte Softwarelizenzen
  • Produkte, die vom Hersteller nicht zurückgenommen werden

41.Stornierung von Aufträgen

41.1

Ein verbindlich erteilter Auftrag kann vom Kunden nur mit Zustimmung von VISIONTECHNIK aufgehoben oder geändert werden, soweit dem Kunden kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht zusteht.

41.2

Bei einer von VISIONTECHNIK akzeptierten Stornierung hat der Kunde die bis dahin entstandenen angemessenen Aufwendungen zu tragen.

41.3

Hierzu gehören insbesondere:

  • bereits erbrachte Arbeitsleistungen
  • bestellte kundenspezifische Ware
  • nicht stornierbare Herstellerbestellungen
  • Drittanbieter- und Lizenzkosten
  • bereits beauftragte Partnerleistungen

42.Reparaturen und RMA

42.1

Produkte sollen nur nach vorheriger Abstimmung bzw. Erteilung einer RMA- oder Rücksendenummer an VISIONTECHNIK zurückgesandt werden.

42.2

Der Kunde hat das Produkt transportsicher und bei elektronischen Komponenten gegebenenfalls ESD-gerecht zu verpacken.

42.3

Vor Einsendung von Geräten mit Speichern oder Konfigurationen ist der Kunde für eine Datensicherung verantwortlich.

42.4

VISIONTECHNIK kann Geräte zur Prüfung an den Hersteller oder einen autorisierten Servicepartner weiterleiten.

42.5

Reparaturkostenvoranschläge basieren auf dem zum Zeitpunkt der Untersuchung erkennbaren Zustand.

42.6

Werden während einer Reparatur zusätzliche Schäden festgestellt, kann VISIONTECHNIK eine neue Freigabe des Kunden verlangen.

42.7

Gesetzliche Mängelrechte und Kostenpflichten im berechtigten Mängelfall bleiben unberührt.

43.Produktabkündigungen und Nachfolgeprodukte

43.1

Produktlebenszyklen und Abkündigungen von Handelsware werden vom jeweiligen Hersteller bestimmt.

43.2

VISIONTECHNIK kann daher keine allgemeine Garantie für eine bestimmte zukünftige Verfügbarkeit von Drittprodukten übernehmen.

43.3

Wird ein Produkt geändert oder abgekündigt, unterstützt VISIONTECHNIK den Kunden auf Wunsch bei der Auswahl eines Nachfolge- oder Ersatzproduktes.

43.4

Ein Nachfolgeprodukt kann Änderungen an:

  • Mechanik
  • Verkabelung
  • Schnittstelle
  • Software
  • Firmware
  • Optik
  • Parametrierung

erfordern.

43.5

Eine vollständige Austauschbarkeit oder Drop-in-Kompatibilität ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

44.Schutzrechte des Kunden

44.1

Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm für ein Projekt bereitgestellten:

  • Zeichnungen
  • Bilder
  • Daten
  • Software
  • Marken
  • Dokumente
  • Texte
  • CAD-Daten

rechtmäßig verwendet werden dürfen.

44.2

Der Kunde stellt VISIONTECHNIK von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Bereitstellung oder Nutzung dieser Materialien durch den Kunden entstehen, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

45.Vertraulichkeit

45.1

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche technische und kaufmännische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

45.2

Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung der Geschäftsbeziehung verwendet werden.

45.3

VISIONTECHNIK darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Entwickler, Subunternehmer und Projektpartner weitergeben, soweit diese Informationen zur Durchführung des Projektes benötigen.

45.4

Die betreffenden Personen bzw. Unternehmen sind angemessen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

45.5

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich:

  • öffentlich bekannt sind
  • rechtmäßig von Dritten erhalten wurden
  • bereits zuvor bekannt waren
  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen

46.Internationale Entwickler und Projektpartner

46.1

VISIONTECHNIK darf, soweit dies projektbezogen sinnvoll ist, qualifizierte Entwickler und Dienstleister im In- und Ausland einsetzen.

46.2

Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten.

46.3

Soweit erforderlich, werden zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder geeignete Regelungen für internationale Datentransfers, abgeschlossen.

47.Exportkontrolle und Sanktionen

47.1

Bestimmte Produkte, Technologien, Software oder technische Daten können Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften unterliegen.

47.2

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine zwingenden nationalen, europäischen oder internationalen Vorschriften entgegenstehen.

47.3

Der Kunde stellt VISIONTECHNIK auf Anforderung notwendige Informationen zu:

  • Endempfänger
  • Bestimmungsland
  • Endverwendung

zur Verfügung.

47.4

VISIONTECHNIK darf eine Lieferung verweigern oder aussetzen, soweit deren Durchführung gegen zwingende Export- oder Sanktionsvorschriften verstoßen würde.

47.5

Der Kunde ist bei Weiterverkauf oder Export verpflichtet, die für ihn geltenden Vorschriften einzuhalten.

48.Haftung

48.1

VISIONTECHNIK haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie
48.2

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet VISIONTECHNIK auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

48.3

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

48.4

Im Übrigen ist eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

48.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von:

  • Mitarbeitern
  • gesetzlichen Vertretern
  • Erfüllungsgehilfen
  • Subunternehmern

von VISIONTECHNIK.

48.6

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

49.Datenverlust

49.1

Soweit VISIONTECHNIK für einen Datenverlust aufgrund leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.

49.2

Die Verpflichtung des Kunden zur Datensicherung gemäß Ziffer 25 bleibt unberührt.

50.Datenschutz

50.1

VISIONTECHNIK verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften.

50.2

Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von VISIONTECHNIK.

50.3

Soweit VISIONTECHNIK personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

51.Anwendbares Recht

51.1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

51.2

Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

51.3

Gesetzlich zwingende internationale Vorschriften bleiben unberührt.

52.Gerichtsstand

52.1

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der GK VISION GmbH in Pinneberg.

52.2

VISIONTECHNIK bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

53.Schlussbestimmungen

53.1

Individuelle Vereinbarungen zwischen VISIONTECHNIK und dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

53.2

Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzlich oder individuell wirksame formlose Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

53.3

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

53.4

An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

53.5

Gleiches gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.

GK VISION GmbH - VISIONTECHNIK

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Stand: August 2026